Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweirädern
I. Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der
Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit
schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies
gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto
und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung
der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der
Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz“
berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden
nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist
erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser
Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren oder
Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen,
die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, Streik,
Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar
sind. V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am
vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb
dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im
Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner
Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so
haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene
Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden
trifft.
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen
Regeln vor.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die
Sache herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten
ist.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der
Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende
Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei
gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des
Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des
Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der
aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht,
dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht
bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des
Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu
dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die
Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen,
Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den
Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist
der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz
des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur und Wartung von ZweirädernI. Auftragserteilung1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.III. Fertigstellung
1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.IV. Abnahme1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.2. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart .VI. Zahlung1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftraggegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
IX. Haftung
1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X . Eigentumsvorbehalt
1. Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
Beilegung von Streitigkeiten
Wir sind zwecks Beilegung von Streitigkeiten aus unserere Geschäftstätigkeit bereit zur Teilnahme am Steitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Die zuständige Schlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Strassburger Strasse 8
77694 Kehl am Rhein